Zuständige Behörden in der Flussgebietseinheit Rhein
Laut Artikel 3, Absatz 8 der EU Wasserrahmenrichtlinie (WRRL) müssen die EU-Mitgliedstaaten Informationen über alle zuständigen Behörden jeder ihrer Flussgebietseinheiten und jedes Teils jeder internationalen Flussgebietseinheit in ihren jeweiligen Hoheitsgebieten bereitstellen. Der Bericht an die EU-Kommission mit der Liste zuständiger Behörden im Einzugsgebiet der internationalen Flussgebietseinheit Rhein beinhaltet Angaben zu: