Vorläufige Bewertung des Hochwasserrisikos (bis zum 22. Dezember 2011 abzuschließen; Neubewertung alle 6 Jahre)
Die Mitgliedstaaten müssen für jedes Einzugsgebiet oder Teileinzugsgebiet auf ihrem Hoheitsgebiet eine vorläufige Bewertung des Hochwasserrisikos vornehmen und die Gebiete bestimmen, für die ein potenzielles signifikantes Hochwasserrisiko besteht.
Die Bewertung umfasst die Abgrenzung der in der betroffenen Flussgebietseinheit vorhandenen Einzugsgebiete und Teileinzugsgebiete, eine Beschreibung vergangener Hochwasserereignisse und die Wahrscheinlichkeit künftiger Hochwasser sowie eine Abschätzung der potenziellen nachteiligen Folgen unter Berücksichtigung langfristiger Entwicklungen wie die Auswirkungen des Klimawandels auf das Auftreten von Hochwasser.